Mindestlohn 2027 in der Landwirtschaft: Kosten und Regeln für Saisonkräfte

Das Wichtigste in Kürze (tl;dr)

  • Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € brutto pro Stunde.
  • Er gilt auch für Saisonarbeitskräfte und Minijobber, die in Deutschland arbeiten.
  • Bei 1.000 Arbeitsstunden zum Mindestlohn erhöht sich der Bruttolohn gegenüber 2026 um 700 €. Die gesamten Personalkosten können sich anders entwickeln.
  • Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2027 auf 633 €.

Quellen: BMAS zum Mindestlohn · Minijob-Zentrale zur Grenze 2027

Wer Arbeitskräfte für die Saison 2027 plant, kann mit einer festen Zahl rechnen: Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto pro Stunde. Im Jahr 2026 sind es 13,90 Euro. Die Erhöhung beträgt 70 Cent je Arbeitsstunde. Sie gilt auch für Saisonarbeitskräfte und Minijobber, die in Deutschland arbeiten. Quelle: BMAS 

Für landwirtschaftliche Betriebe stellt sich nun eine konkrete Frage: Wie viele Arbeitsstunden werden 2027 voraussichtlich zu einem Stundenlohn unter 14,60 Euro eingeplant? An dieser Zahl lässt sich die unmittelbare Veränderung des Bruttolohns berechnen.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die Anpassung ist bereits festgelegt. Quelle: BMAS

Die 14,60 Euro sind eine gesetzliche Untergrenze. Für eine Stelle kann ein höherer Lohn gelten, etwa aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer einschlägigen verbindlichen Regelung. Betriebe sollten daher die tatsächlich geltenden Lohnansprüche prüfen, bevor sie mit der Untergrenze kalkulieren.

Gilt der Mindestlohn auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft?

Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Nach Angaben des BMAS spielt dabei weder die Staatsangehörigkeit der Beschäftigten noch der Sitz ihres Arbeitgebers eine Rolle, sofern die Arbeit in Deutschland geleistet wird. Auch eine kurzfristige Beschäftigung ändert nichts am Anspruch auf den Mindestlohn. 

Kurzfristige Beschäftigung und Mindestlohn beantworten unterschiedliche Fragen: Die Beschäftigungsform ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevant. Der Mindestlohn bestimmt, welcher Bruttostundenlohn mindestens zu zahlen ist. Seit 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Ob ein konkreter Einsatz die Voraussetzungen erfüllt, muss gesondert geprüft werden.

Wie stark steigen die Lohnkosten?

Für Stunden, die 2026 mit genau 13,90 Euro und 2027 mit dem neuen Mindestlohn vergütet werden, beträgt der Unterschied 0,70 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

Beispielrechnung: Ein Betrieb plant für die Ernte 2027 zehn Beschäftigte mit jeweils 500 Arbeitsstunden ein. Das sind zusammen 5.000 Stunden. Werden alle diese Stunden zum jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn vergütet, steigt der Bruttolohn gegenüber derselben Stundenzahl im Jahr 2026 um 3.500 Euro: 5.000 × 0,70 Euro.

Das ist eine Modellrechnung, keine Prognose für einen bestimmten Betrieb. Sie setzt gleiche Arbeitsstunden voraus und betrachtet nur den Bruttolohn. Die gesamten Personalkosten hängen unter anderem von der Beschäftigungsform und weiteren betrieblichen Kosten ab. Wer bereits mindestens 14,60 Euro pro Stunde zahlt, hat allein durch die neue gesetzliche Untergrenze für diese Stunden keinen rechnerischen Lohnanstieg.

Für die eigene Kalkulation genügt zunächst eine Übersicht: Welche Beschäftigten oder geplanten Stellen liegen derzeit unter 14,60 Euro, wie viele Stunden sind für 2027 vorgesehen und welcher neue Stundenlohn wird jeweils gelten?

Weitere Informationen zu Gehältern in der Landwirtschaft finden Sie in unserer Gehaltsüberischt.

Was ändert sich bei Minijobs?

Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Gleichzeitig steigt die monatliche Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

Betriebe sollten für bestehende Minijobs den vereinbarten Stundenlohn, die geplante Arbeitszeit und den regelmäßigen Verdienst gemeinsam prüfen. Eine höhere Verdienstgrenze bedeutet nicht, dass jede beliebige Stundenzahl innerhalb eines Minijobs möglich wird.

Was sollten Arbeitgeber vor der Saison 2027 erledigen?

  1. Löhne prüfen: Welche vereinbarten Stundenlöhne liegen unter 14,60 Euro? Gibt es für einzelne Tätigkeiten höhere verbindliche Ansprüche?
  2. Stunden realistisch planen: Die Mehrkosten hängen von den tatsächlich benötigten Arbeitsstunden ab.
  3. Beschäftigungsform gesondert prüfen: Bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen gelten jeweils eigene Voraussetzungen. Sie setzen den Mindestlohn nicht außer Kraft.
  4. Arbeitszeiterfassung prüfen: Für geringfügig Beschäftigte besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit.

Wer diese Punkte vor der Ausschreibung neuer Stellen klärt, kann Vergütung und Einsatzumfang von Anfang an passend angeben. Das schafft eine belastbarere Grundlage für die Personalplanung und für Gespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern.

FAQ – Häufige Fragen zum Mindestlohn

Müssen landwirtschaftliche Betriebe Saisonkräften 2027 mindestens 14,60 Euro zahlen?

Ja. Für Saisonarbeitskräfte, die in Deutschland arbeiten und Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn haben, beträgt dieser ab dem 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro brutto je Stunde. Eine kurzfristige Beschäftigung hebt den Anspruch nicht auf.

 

Nein. Die Untergrenze steigt um rund 5,04 Prozent. Wie sich die gesamten Personalkosten verändern, hängt insbesondere von den bisher gezahlten Löhnen und den Arbeitsstunden 2027 ab.

Sie beträgt ab dem 1. Januar 2027 633 Euro monatlich. Auch bei Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro brutto je Stunde.

Quellen